Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistung & Teamvermietung
im Rahmen einer Filmproduktion von Crow Video
(Bandgasse 27/21, 1070 Wien)


1 ALLGEMEINES 1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dienstleister Teamvermietung im Rahmen der Filmproduktion gelten für alle Aufträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Teamvermietung betreffen. Im Rahmen der Teamvermietung stellt der Auftragnehmer Personal mit Gerät und Fahrzeug einem Auftraggeber zur Verfüung, um Dreharbeiten durchzufüren oder er erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Dreharbeiten. Die Leistungserbringung erfolgt nach Maßgabe, allgemeiner Qualitäskriterien unter Berücksichtigung der Anforderungskriterien für den Auftrag und nach Maßgabe des georderten Personal- und Materialeinsatzes. Die Allgemeinen Geschätsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind Grundlage des Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes / Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. 1.2 Die Durchführung des Auftrages erfolgt nach Maßgabe des schriftlichen Auftrages oder von schriftlichen Anleitungen, die Teil des Auftrages sind, oder unter persölicher Anleitung des Auftraggebers oder einer von ihm namhaft gemachten Vertretung. Der Auftragnehmer trägt keine redaktionelle Verantwortung. Die Wahl der zu drehenden Motive obliegt dem Auftraggeber. 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.


2 KOSTEN 2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche ausbedungenen Leistungen und das zur Erbringung notwendige Personal und Gerät enthalten bzw. sind diese detailliert aufzufüren. Mehrleistungen und deren Preise müsen gesondert ausgewiesen und vor Auftragsannahme vereinbart werden. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zuge der Erbringung der Leistung auf allfälige Mehrkosten hinzuweisen. 2.2 Das Produktionsrisiko sowie das Risiko für den inhaltlichen Erfolg der Dienstleistung sowie das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Die Kosten der Änderungen von Aufnahmedispositionen, die aufgrund des Wunsches vom Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Handlungsunkosten in Rechnung gestellt. 2.3 Soweit der Auftragnehmer bei seiner Auftragserfüllung ihm vom Auftraggeber zur Benutzung vorgegebenes urheberrechtlich- und/oder leistungsschutzrechtlich und/oder sonst geschüztes Material verwendet, sind sätliche für diese Verwendung erforderlichen Rechte ausschließlich und alleine vom Auftraggeber und auf seine Kosten zu erwerben und abzugelten; insoweit ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Auftragnehmer für den Fall, dass Ansprühe Dritter an ihn herangetragen werden, schad- und klaglos zu halten. 2.4. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten späestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten. 2.5 Der Auftraggeber trät die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.


3 AUFTRAGSERTEILUNG / AUFNAHMEDISPOSITION / ÄNDERUNG / LIEFERUNG 3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes. 3.2 Die redaktionelle, inhaltliche Gestaltung obliegt dem Auftraggeber. Die technische sowie die Bildgestaltung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Ort, Zeit, Dauer und vorgesehen Ablauf der Dreharbeiten ausfürlich zu informieren. 3.3 Änderungen der Tagesdisposition hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzülich schriftlich zu übermitteln. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3.4 Der Auftragnehmer hat, falls vertraglich vereinbart, das gedrehte Rohmaterial bzw. die bedungene Leistung in technisch einwandfreiem Zustand und im vorab vereinbarten Format zu liefern. Das Bandmaterial hat ausreichend beschriftet zu sein. 3.5 Mit der Ablieferung des Rohmateriales geht das Risiko auf den Auftraggeber über, auch wenn es beim Auftragnehmer oder einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.


4 HAFTUNG 4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrüklich dafür Gewär, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- u. Bildqualität aufweist. 4.2 Tritt bei der Herstellung des Films ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrläsigkeit zu vertreten. 4.3 Sachmägel die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgefürt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mind. 2 Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. 4.4 Der Auftragnehmer haftet für die Bereitstellung von geeignetem Personal und Equipment. Er haftet weiters für alle – ausschließlich materiellen - Schäden, die aus der Ausübung der Dienstleistung durch nicht geeignetes Personal bzw. dem Einsatz von nicht geeignetem Gerät entstehen. Für ideelle Schäden die etwa aus der Unwiederbringlichkeit bestimmter Ereignisse entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Jedoch trät der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfüung gestellten Requisiten und ausgewählten Motive. 4.5 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der einschläigen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung des zur Verfügung gestellten Personals. Über die mögliche Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen und Gesetze hat er den Auftraggeber während der Dauer des Werkvertrags unverzüglich zu informieren. Sozialversicherungsbeiträe und Steuern, die von den Behöden vom Auftraggeber allenfalls eingefordert werden, hat der Auftraggeber das Recht, diese zur Gänze über einen Zeitraum von 7 Jahren vom Auftragnehmer zurükzufordern.


5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER 5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Herstellungsunkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. 5.2 Die Disposition der Dreharbeiten sollte möglichst 1 Woche vor Drehbeginn erfolgen und kann spätestens 5 Tage vor Drehbeginn kostenlos widerrufen werden. Bei Widerruf des Auftrages am 4. und 3. Tag vor Drehbeginn wird die halbe Leistung verrechnet. Bei Widerruf des Auftrages ab dem 2. Tag vor Drehbeginn wird die Leistung zur Gänze verrechnet. Eine Auftragsannahme kann späestens 5 Tage vor Drehbeginn - bei bekannt werden von Verhinderungen auf Seiten des Auftragnehmers - widerrufen werden. Jedenfalls hat der Auftragnehmer einen adäuaten Ersatz anzubieten und auf Wunsch zu erbringen. 5.3 Ein Widerruf der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer nach Beginn der Dreharbeiten ist nur dann mölich, wenn der Auftragnehmer durch besondere Umstäde an Leib, Leben und Vermögen gefährdet ist.


6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 6.1 Zahlungen sind nach Lieferung der Leistung bei Rechnungserhalt ohne Abzüge sofort fälig. 6.2 Das gelieferte Material sowie sämtliche im Zuge der Auftragsdurchfürung durch den Auftragnehmer entstehenden Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bis zur Bezahlung im Besitz des Auftragnehmers.


7 URHEBERRECHT 7.1 Soweit der Auftraggeber nicht bereits selbst und unmittelbar alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher im Zuge der Auftragsdurchfürung durch den Auftragnehmer entstehenden Urheber-, Leistungsschutzund sonstigen Schutzrechte wird („unechte Auftragsproduktion“), üerträgt der Auftragnehmer bereits mit Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber diesem die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Verwertungsrechte bzw. räumt ihm insofern uneingeschränkte (Werk)Nutzungsrechte, einschließlich der Bearbeitung und Änderung, ein. 7.2 Der Auftragnehmer verzichtet weiters ausdrücklich auf jegliche ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehende Nennungsrechte. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für Zwecke der Erfüllung seines Auftrages Materialien, welcher Art auch immer, übergeben werden, erwirbt der Auftragnehmer daran keinerlei urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse und/oder Eigentumsrechte. 7.3 Soweit der Auftragnehmer durch Bearbeitung ihm üergebener Materialien geistiges Eigentum daran erwirbt, erwirbt er dieses unmittelbar für den Auftraggeber.


8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN 8.1 Falls mehrere vom Auftraggeber genannte Personen den Dreharbeiten beiwohnen, ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher der Vertreter des Auftraggebers gegenüer dem Auftragnehmer zur Abgabe von Erklärungen bez. der inhaltlichen Gestaltung bzw. Disposition bevollmächtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die das Filmmaterial üernimmt. 8.2 Änderungen des Produktionsvertrages und / oder dieser Geschätsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestäigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.3 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. 8.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zustädige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat öterreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.


(Stand: 01. Jänner 2015)